Seite 31 Eine bedingt ausgesprochene Strafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB und der bereits erwähnten Richtlinien des Kantonsgerichts stets mit einer Busse in Höhe von 20 % der Geldstrafe, mindestens aber CHF 300.00, zu verbinden19. Bei einer bedingten Geldstrafe von CHF 3‘000.00 hat der Beschuldigte somit eine Busse von CHF 600.00 zu bezahlen.