Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Für den aufgeschobenen Teil der Strafe wird eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. A___ wird im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben wird. 7. Verbindungsbusse 18 BGE 134 IV 140 E. 4.5