Wie oben ausgeführt, ist der mit Strafverfügung des Verhöramts des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Strafvollzug zu widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Aufgrund der Warnwirkung des Widerrufs der Vorstrafe kann das Obergericht bei A___ gerade nochmals vom Fehlen einer negativen Prognose für das künftige Wohlverhalten ausgehen18 und die neue Strafe bedingt aussprechen. Dabei muss sich der Beschuldigte aber bewusst sein, dass er jeglichen Anspruch auf eine wohlwollende Beurteilung verspielt hat, sollte er erneut ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand führen.