Für künftiges Wohlverhalten sprechen demgegenüber: - Bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Vereitelung der Blutprobe ist der Beschuldigte Ersttäter. - Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass der allgemeine Leumund von A___ intakt ist (vgl. persönliche Akten, act. B 5/45 P). 17 BGE 134 IV 241 E.