Seite 29 den am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen kommt für das Obergericht somit nicht in Frage. Vielmehr ist der mit Strafverfügung des Verhöramts von Appenzell Ausserrhoden bedingt ausgesprochene Strafvollzug zu widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Eine Gesamtstrafenbildung ist wegen der gleichartigen Strafen nicht möglich17.