6.5 Würdigung durch das Obergericht Die heute zu beurteilenden Taten sind weder geringfügig noch völlig anderer Art als die früheren. Ausserdem hat sich der Beschuldigte weder von der unbedingten Strafe des zweiten Urteils noch von der Verlängerung der Probezeit für das erste Urteil beeindruckt gezeigt und ist erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden. Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit für die mit Strafverfügung des Verhöramts Appenzell Ausserrho-