Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob der Richter von den ihm in Art. 46 Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeiten mehrfach Gebrauch machen kann. Dies sollte ausnahmsweise zulässig sein, wenn etwa die neuesten Taten geringfügig und ganz anders, als die früheren geartet sind16.