Die Staatsanwaltschaft beantragt ausserdem den Widerruf der vom Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 16. November 2009 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00. Das Verhöramt setzte dabei eine Probezeit von 4 Jahren an, die vom Untersuchungsamt Uznach am 22. September 2010 um 1 Jahr verlängert wurde (vgl. act. B 5/45 P3). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt innerhalb der Probezeit dieser Strafe ereignete, ist ein Widerruf zu prüfen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob der Richter von den ihm in Art. 46 Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeiten mehrfach Gebrauch machen kann.