Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafvollzug beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen und in voller Höhe zu vollziehen (Art. 35 StGB)14. Da vorliegend eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen wird, sind die objektiven Voraussetzungen für einen vollständig bedingten Vollzug erfüllt15.