Seite 28 vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Demnach wird einem allfälligen Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- oder Warnungswirkung" zugemessen, die bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen ist13.