Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre unter anderem zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Strafaufschub ist dann nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der in Art. 42 Abs. 2 StGB geschilderte Fall liegt nicht vor, und es ist daher die Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu prüfen.