42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose, um einen bedingten Strafvollzug anzuordnen10. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang11. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre unter anderem zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.