Seite 27 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn ein unbedingter Strafvollzug nicht notwendig ist, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Während früher eine positive Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden musste, genügt nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose, um einen bedingten Strafvollzug anzuordnen10.