6.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft A.o. StA B___ betonte (act. B 16, S. 2), A___ erfülle die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung, eine günstige Prognose, nicht. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte auch durch dieses Verfahren nicht nachhaltig beeindrucken lasse. Dies komme einer ungünstigen Prognose gleich. Namentlich sei sein automobilistischer Leumund getrübt. Das heute zu beurteilende Delikt habe der Beschuldigte innerhalb der um ein Jahr verlängerten Probezeit begangen. Ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe sei daher folgerichtig.