6.2 Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten RA AA___ verwies in erster Linie auf die Ausführungen der Vorderrichterin. Dem Beschuldigten könne nicht nur wegen des Widerrufs eine günstige Prognose gestellt werden. Zum einen habe er sich seit dem Vorfall nichts mehr zuschulden kommen lassen und stehe zum andern beruflich „am Abgrund“. Er wisse, dass nichts mehr passieren dürfe, wenn er sein Geschäft nicht verlieren wolle.