6.1 Erwägungen der Vorderrichterin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts widerrief den mit Strafverfügung des Verhöramts des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgesprochenen bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (act. B 3, S. 21 f.). Weiter führte sie aus, aufgrund des Widerrufs könne entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Schlechtprognose für die neue Straftat verneint werden, weshalb für die mit diesem Urteil ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden könne. Die Probezeit werde auf vier Jahre angesetzt.