B. 18, S. 2). Nach Gewährung eines Pauschalabzugs von 30 % auf dem monatlichen Betreffnis von mindestens CHF 3‘900.00 resultiert ein Tagessatz von mehr als CHF 80.00. Mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO übt das Obergericht jedoch Zurückhaltung und erhöht den Tagessatz lediglich in dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausmass auf CHF 60.00. 5.6 Fazit 9 STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49