Was die Höhe des Tagessatzes angeht, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung auf CHF 60.00, ohne diese jedoch zu begründen. Massgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die durch den Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergeben für das Jahr 2014 einen Jahresgewinn von CHF 39‘878.00 gegenüber dem Vorjahr von CHF 27‘667.00 (act. B 8/2/1 und B 8/2/3). An Schranken bestätigte A___, dass er pro Monat rund CHF 2‘500.00 zur Verfügung habe, wobei die Miete von CHF 1‘400.00 sowie die Nebenkosten da schon bezahlt seien (act. B. 18, S. 2).