5.5 Würdigung durch das Obergericht Den Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts kann das Obergericht sich mit Ausnahme der Tagessatzhöhe vollumfänglich anschliessen, und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).