Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht9. Der Strafrahmen reicht sowohl für Fahren in angetrunkenem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration als auch für die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91 Abs. 1 und Art. 91a Abs. 1 aSVG).