Demnach erziele er ein jährliches Einkommen von CHF 27‘667.00 resp. ein solches von CHF 2‘300.00 im Monat. Familien- und Unterstützungspflichten habe er keine, ebenso wenig Schulden. Nach Abzug einer Pauschale von 30 % vom oben erwähnten monatlichen Betreffnis resultiere ein Betrag von CHF 1‘610.00. Dividiert durch 30 ergebe sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00. A___ sei somit zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total also CHF 2‘500.00, zu verurteilen. 5.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren zum Strafmass nicht geäussert.