Nach Würdigung dieser Umstände erscheine eine Erhöhung der Geldstrafe auf insgesamt 50 Tagessätze als angemessen (S. 19). Die Höhe des Tagessatzes bestimme sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte habe das Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“, die Steuererklärung 2013 sowie die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013 eingereicht. Demnach erziele er ein jährliches Einkommen von CHF 27‘667.00 resp.