Seite 24 Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen vor. Diese Strafe sei auch nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und des eher als leicht denn als mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten schuldangemessen (S. 19). Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen sei aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.