den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu vertuschen. Er gelte als Ersttäter im Sinne der Richtlinien des Kantonsgerichtes für die Strafzumessung bei „FiaZ-Tatbeständen“, welche sich an analoge Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich anlehnten. Sein Tatvorgehen entspreche dem Regelfall. Die genannten Richtlinien sähen für einen Ersttäter bei einer