Das Verschulden von A___ sei daher als leicht bis (knapp) mittel zu qualifizieren (S. 18). Bezüglich der täterbezogenen Kriterien könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzungen aus den Jahren 2009 und 2010 aufweise; er sei aber nicht einschlägig vorbestraft. Leicht straferhöhend wirke sich sein Verhalten nach der Tat aus, indem er versucht habe, mit einer Falschaussage von F___ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu vertuschen.