Das objektive Verschulden sei damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dabei habe A___ direkt vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er massiv getrunken hatte und nicht mehr hätte fahren dürfen. Die Tat hätte ohne weiteres verhindert werden können, hätte er das Fahrangebot von J___ angenommen. Vor diesem Hintergrund sei sein subjektives Verschulden ebenfalls als nicht mehr leicht zu beurteilen. Das Verschulden von A___ sei daher als leicht bis (knapp) mittel zu qualifizieren (S. 18).