5.1 Erwägungen der Vorderrichterin Die Vorderrichterin hat beim objektiven Tatverschulden erwogen (act. B 3, S. 17 f.), der Beschuldigte sei unter der Woche um ca. 20.00 Uhr ca. 4.5 km in stark angetrunkenem Zustand entlang der Hauptstrasse mit seinem Auto von D___ nach E___ gefahren. Somit habe eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte und habe die Aufforderung verschiedener Personen, er solle nicht mehr fahren sowie ein konkretes Fahrangebot ausgeschlagen. Das objektive Verschulden sei damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren.