Demzufolge ist der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 1 Abs. 2 BAGV 1 schuldig zu sprechen. 4. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom 8 PHILIPPR W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 91 mit weiteren Hinweisen