Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts erklärte A___, dass er am fraglichen Abend zwei Flaschen Weisswein getrunken hatte (act 64, S. 6) und ihm von einem anderen Gast, J___, angeboten worden war, ihn nach Hause zu fahren (act 64, S. 4). Dem Beschuldigten war also bewusst, dass er zu viel Alkohol konsumiert hatte und dennoch mit seinem Auto nach Hause fuhr. Damit liegt vorsätzliches Handeln vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.