3.2 Subjektiver Tatbestand Strafbar ist, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 12 StGB). Konnte der Täter aufgrund der relativ hohen Blutalkoholkonzentration, des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt und der damit zwingend verbundenen Trunkenheitssymptome nicht daran zweifeln, die gesetzlichen Grenzwerte überschritten zu haben, liegt Vorsatz vor8. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist im Strassenverkehrsrecht zusätzlich auch die fahrlässige Handlung strafbar.