Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, BAGV 1, SR 741.13). Gemäss Art. 17 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) kann auch aufgrund von Zustand und Ver- Seite 22 halten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum eine Angetrunkenheit festgestellt werden.