3. Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand 3.1 Objektiver Tatbestand Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG wird, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.