Zusammenfassend lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, wo das Auto des Beschuldigten parkiert war. Dies ändert indessen nichts daran, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Version, wonach er von F___ nach Hause gebracht wurde, zahlreiche Ungereimtheiten aufweist, während sich die Darstellung der Staatsanwaltschaft als schlüssig erweist und sich mit den Sachbeweisen, d.h. insbesondere den Blutspuren im und am Wagen, sowie den überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten P1___ und P2___, die A___ im Gegensatz zu F___ und G___ vor dem 17. Juli 2013 nicht kannten, deckt.