Seite 21 Keine zuverlässigen Schlussfolgerungen lassen sich nach Ansicht des Obergerichts aus den Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz des Restaurants C___ ziehen. Zum einen hielt der Beschuldigte sich unbestritten mit H___ auf dem westlichen Parkplatz auf (act. B 5/34, S. 3), zum andern machten die Polizeibeamten P1___ und P2___ lediglich Fotos vom westlichen Parkplatz, da die Wirtin H___ sie nach kurzer Zeit wegschickte (act. B 5/30, S. 3 und act. B 5/31, S. 3).