- Gegen die Darstellung von A___ sprechen sodann die klaren und konstanten Aussagen von G___. Dieser hat angegeben, er habe gesehen, wie der Beschuldigte in seinen vor der Terrasse parkierten VW New Beetle gestiegen und weggefahren sei. Seine Beobachtungen meldete er am gleichen Abend der Kommandozentrale in Herisau (act. B 5/1, S. 3). Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Auch A___ hatte keine Erklärung, weshalb der Zeuge G___ ihn zu Unrecht hätte beschuldigen sollen (act. B 5/11, S. 6 und act. B 5/64, S. 5).