Wie für die Einzelrichterin des Kantonsgerichts sprechen auch für das Obergericht insbesondere die nachstehend aufgeführten Umstände dafür, dass A___ seinen VW New Beetle am Abend des 17. Juli 2013 selbst von D___ nach E___ gelenkt hat: - Die spontane Äusserung des Beschuldigten (das heisst, ohne dass er danach gefragt wurde resp. ohne dass ein entsprechender Verdacht bestand) gegenüber den beiden ausgerückten Polizeibeamten, er sei selbst gefahren, sie sollten dies jedoch für sich behalten (act. B 5/30, S. 2 und act. B 5/31, S. 2). Aus dem Polizeirapport ergibt sich nämlich, dass die Polizeibeamten erst durch die Erklärung des Beschuldigten darauf