- Zunächst einmal die nachträglichen Aussagen von A___, der seine spontane anfängliche Äusserung gegenüber den Polizisten, die aufgrund der Meldung der Nachbarin ausgerückt waren, korrigierte und darauf beharrte, nicht selbst vom Restaurant C___ an seinen Wohnort in E___ gefahren zu sein (vgl. act. B 5/1, S. 2, act. B 5/6, act. B 5/11 und act. B 5/64). Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)6.