Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5. 2.16 Würdigung durch das Obergericht Nach Auffassung des Obergerichts sprechen die folgenden Umstände gegen eine Täterschaft des Beschuldigten: