2.14 Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren A.o. StA B___ hielt fest (act. B 16, S. 1), die Vorderrichterin sei nach einer aufwändigen Untersuchung zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt zweifelsfrei erstellt sei. Der Version des Beschuldigten, eine langjährige Kollegin habe ihn nach Hause chauffiert, habe diese keinen Glauben geschenkt. Die Aussagen aller Beteiligten, das Spurenbild und das Verhalten des Beschuldigten würden ein stimmiges Bild ergeben, welches zur erstinstanzlichen Verurteilung geführt habe. Ergänzend sei lediglich darauf hinzuweisen, dass F___ rechtskräftig wegen Falschaussage verurteilt worden sei.