Für A___ spreche, dass kein anderer Zeuge gesehen habe, dass er seinen Wagen vor der Terrasse des Restaurants parkiert habe und niemand beobachtet habe, dass er selbst gefahren sei. Dazu kämen die entlastenden Aussagen von F___ sowie die nicht vorgefundenen Blutspuren am Schalthebel des VW Beetle und auf dem Parkplatz vor der Terrasse sowie die festgestellten Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz. Insgesamt bestünden so erhebliche Zweifel an der Schuld von Seite 17 A___, dass dieser vom Vorwurf des Fahrens im fahrunfähigen Zustand und der Verweigerung einer Blutprobe freizusprechen sei (S. 8).