Diese nicht vorhandenen Blutspuren würden vielmehr darauf hindeuten, dass A___ den Wagen nicht selbst gelenkt habe (S. 7 f.). Zusammenfassend spreche gegen den Beschuldigten, dass er gegenüber den Polizeibeamten nicht sofort erklärt habe, dass F___ gefahren sei. Weiter würden ihn die Aussagen von G___ belasten. Für A___ spreche, dass kein anderer Zeuge gesehen habe, dass er seinen Wagen vor der Terrasse des Restaurants parkiert habe und niemand beobachtet habe, dass er selbst gefahren sei.