Die Angaben von A___, dass die Blutspuren an der Türleiste davon herrühren könnten, dass er nach der Fahrt Zigaretten aus der Mittelkonsole geholt habe, sei keine Schutzbehauptung wie die Vorderrichterin annehme, sondern eine durchaus plausible Erklärung für die vorgefundenen Spuren. Die vorgefundenen Bluttropfen bei der Mittelkonsole seien für ihn ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht gefahren sei. Gemäss den Aussagen der Polizeibeamtin habe die Wunde nämlich noch stark geblutet. Wenn der Beschuldigte selber gefahren wäre, hätte es am Schaltknauf also ebenfalls Blut haben müssen. Diese nicht vorhandenen Blutspuren würden vielmehr darauf hindeuten, dass A_