Sie könne also auch erst gegen 21.30 Uhr nach Hause gekommen sein (S. 5). Möglicherweise habe der Zeuge G___ sich für den Faustschlag rächen wollen. Er gehe nicht davon aus, dass die Anzeige bei der Polizei aus Sorge um die Allgemeinheit erfolgt sei, sondern um dem Beschuldigten eins auszuwischen. Zugegebenermassen habe sich der Beschuldigte im Gespräch mit den Polizisten ungeschickt verhalten, indem er nicht darauf hingewiesen habe, er sei von F___ nach Hause gebracht worden. A___ sei damals allerdings stark angetrunken und aggressiv gewesen und offensichtlich nicht bereit, mit der Polizei zu sprechen (S. 6). Die Angaben von A__