Dann habe er sich auf den westlichen Parkplatz des Restaurants C___ begeben. Das sei von allen Zeugen übereinstimmend bestätigt worden und stimme auch mit den massiven Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz überein. Für die Behauptung der Vorderrichterin, der Beschuldigte habe sich nicht freiwillig auf den westlichen Parkplatz begeben, gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte und kein Zeuge habe dies bestätigt. Objektiv deute das darauf hin, dass sein Auto auf dem westlichen Parkplatz stand und er dort einsteigen wollte. Der Zeuge G___ behaupte nun, A___ sei in sein Auto