Es müsse also ein Freispruch erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verblieben (S. 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es nicht nur den belastenden Geschehensablauf, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt worden sei, sondern durchaus auch einen anderen, für den Beschuldigten entlastenden, der möglich und wahrscheinlich sei. Unbestritten sei zunächst, dass A___ mit zwei anderen Gästen, nämlich G___ und K___ eine Auseinandersetzung auf der Terrasse hatte und von G___ die Treppe hinunter spediert wurde. Dann habe er sich auf den westlichen Parkplatz des Restaurants C___ begeben.