Das Gericht müsse sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nämlich zuerst davon zu überzeugen versuchen, ob eine der beiden sich widersprechenden Aussagen zutreffend und überzeugend sei. Der genannte Grundsatz müsse allerdings dann zur Anwendung kommen, wenn nach der Beweiswürdigung relevante Zweifel daran verblieben, welcher von den zwei in Betracht kommenden Geschehensabläufen zutreffend sei. Es müsse also ein Freispruch erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verblieben (S. 2).