Fakt sei, dass es eine klar belastende und eine klar entlastende Aussage gebe, nämlich diejenigen von G___ und F___. Es sei klar, dass in einer solchen Situation, wenn Aussage gegen Aussage stehe, nicht zwingend der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zur Anwendung gelange. Das Gericht müsse sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nämlich zuerst davon zu überzeugen versuchen, ob eine der beiden sich widersprechenden Aussagen zutreffend und überzeugend sei.