Seite 15 gewesen sei und dieser selbst nach Hause gefahren sei, nicht in Zweifel zu ziehen (S. 14). In Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel bestehe aufgrund der spontanen Äusserung des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten P1___ und P2___, wonach er selbst gefahren sei, der Zeugenaussage von G___ und der vorgefundenen und nicht vorgefundenen Blutspuren im Auto kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug von A___ entlang der Hauptstrasse abgestellt gewesen sei und dieser selbst in angetrunkenem Zustand mit 1.61 Promille von D___ nach E___ gefahren sei.