Aus der Formulierung, K___ habe vom Fenster des Restaurants sehen können, dass der Wagen des Beschuldigten direkt vor dem Restaurant abgestellt gewesen sei, schliesse der Verteidiger, dass der VW Beetle auf dem Parkplatz des Restaurants C___ gestanden haben müsse. Denn gemäss der Wirtin und ihrem Vater gebe es kein Fenster, aus dem man auf den Parkplatz auf der Ostseite habe sehen können. Dazu sei zu sagen, dass sich bei der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage von K___ nicht ableiten lasse, aus welchem Fenster er geschaut habe.