Der Verteidiger des Beschuldigten schliesse daraus, dass A___ von Anfang an zu diesem Parkplatz gewollt habe, da er davon ausgegangen sei, dass sein Fahrzeug dort abgestellt sei. Wäre der Beschuldigte nachträglich auf die östliche Seite gelaufen, hätten gemäss Verteidiger auch dort Blutflecken gefunden werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dem sei entgegen zu halten, dass A___ aus dem Restaurant „hinaus spediert“ worden sei, den Ausgang zum westlichen Parkplatz also nicht selbst gewählt habe. Weiter hätten die